§ 7 AnfO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1915

Anfechtung von Unterlassungen

§ 7.

Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das Gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023213

alte Dokumentnummer

N2191417813T

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