Anfechtung von Unterlassungen
§ 7.
Als Rechtshandlungen sind auch Unterlassungen des Schuldners anzusehen, durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermögensrechtliche Ansprüche begründet, erhalten oder gesichert werden. Das Gleiche gilt für die Unterlassung der Antretung einer Erbschaft.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR12023213
alte Dokumentnummer
N2191417813T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)