Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze beim Straßen-Grenzübergang
Grablach (Teile der Grenzabschnitte XVIII und XIX)
§ 7
§ 7. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/3 durch die Anlagen
14 (Grenzbeschreibung),
15 (Koordinatenverzeichnis) und
16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)
bestimmt.
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