§ 7 Allgemeine Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2004

Prüferentschädigung

§ 7.

Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung zu entrichten. Die Entschädigung muss den vom Prüfer erbrachten Leistungen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, ob die Prüfertätigkeit die Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten umfasst hat. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40050758

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