§ 7 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 7.

(1) Die Vergütung der Steuer gemäß § 6 ist für alle Waren nach der Sortimentliste zu beantragen, die innerhalb von drei Monaten (Entlastungsabschnitt) hergestellt und aus dem Betrieb weggebracht worden sind. Der Antragsteller hat den Antrag dem Hauptzollamt bis zum Ende des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats zu übermitteln, alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Vergütungsbetrag selbst zu berechnen.

(2) Der Antragsteller hat als Nachweis der Versteuerung zum Regelsatz entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner beizubringen. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen.

(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag den Entlastungsabschnitt bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf ein Kalendermonat verkürzen.

(4) Wer für Aromen eine Steuervergütung oder Steuerbefreiung beanspruchen will, ist verpflichtet, bei ihrer Weitergabe die Handelspapiere mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen: „Die Aromen dürfen ohne alkoholsteuerrechtliche Nachteile nur zur Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen alkoholhaltige Getränke, verwendet werden.“

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053335

alte Dokumentnummer

N3199423513L

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