Zu Abs. 4: V: BGBl. Nr. 505/1972
Aufzeichnungspflichten
§ 7.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird. Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn
- 1. sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;
- 2. der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;
- 3. der Gesamtbetrag der Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens am Schluß jedes Kalendermonates aufgerechnet wird.
(2) Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:
- 1. Die Menge der eingeführten Gegenstände;
- 2. die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;
- 3. die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Abgabe.
(3) Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 von der Abgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.
(4) Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Abgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die im Abs. 1 vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.
Zu Abs. 4: V: BGBl. Nr. 505/1972
Schlagworte
Buchführung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Gesetzesnummer
10004106
Dokumentnummer
NOR12045364
alte Dokumentnummer
N3197211108R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)