§ 7 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 7. Nachweis der Hochschulreife und der besonderen Eignung

(1) § 7.Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, b, c und f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet

  1. a) durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der vier folgenden Formen:
  1. 1. Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;
  2. 2. Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;
  3. 3. Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;
  4. 4. Besitz einer Urkunde über den Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Fachhochschule.
  1. b) durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife, das heißt der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsland des Zeugnisses gemäß lit. a in Verbindung mit diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung zur gewählten oder entsprechenden Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen, die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vor der Immatrikulation vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3 festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten.

(2) Erfordert die gewählte Studienrichtung sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen werden, so sind die Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen beziehungsweise die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

(3) Ausländer (Staatenlose) können überdies nur dann zum Studium zugelassen werden, wenn an der betreffenden Universität für die gewählte Studienrichtung ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kriterien für die Vergabe beschränkter Studienplätze werden von den einzelnen Universitäten im voraus festgelegt und im jeweiligen Mitteilungsblatt verlautbart. Das oberste Organ der Universität kann auch eine bevorzugte Zulassung von Antragstellern aus Entwicklungsländern beschließen. Die Bewerbungen müssen vollständig – mit Ausnahme eines zwingend verspäteten Nachweises der besonderen Hochschulreife (Abs. 1 lit. b) – bei Studienbeginn im Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der gewählten Universität eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Entscheidung des Rektors hat so zu erfolgen, daß dem Bewerber ausreichend Möglichkeit für die Durchführung der Immatrikulation innerhalb der hiefür vorgesehenen Fristen bleibt. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Bewerber, die im Ausland bereits den ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Hochschulstudiums absolviert haben und ein Teilstudium in der Dauer bis zu zwei Semestern in Österreich zu absolvieren beabsichtigen, sowie für Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (§ 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b ist

  1. 1. der erfolgreiche Abschluß eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder eines jener Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, oder
  2. 2. der erfolgreiche Abschluß eines anderen inländischen oder ausländischen Studiums. Dieses muß den Studien auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder jenen Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig sein. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e kann überdies sein:

  1. 1. der erfolgreiche Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
  2. 2. der erfolgreiche Abschluß eines ausländischen Studiums, das einem fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig ist. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(7) Fremde, die zu einem Studium zugelassen oder zur Ablegung von Prüfungen eingeladen sind, deren Bestehen eine Zulassungsvoraussetzung bildet, haben für diesen Zweck auf Grund einer entsprechenden Mitteilung durch die Universität (Hochschule) bis zur angemessenen Studiendauer Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eines Sichtvermerkes. Die angemessene Studiendauer und die Studientätigkeit sind gegenüber der für die Erteilung zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Studienerfolgsrichtlinien für den Bezug der Familienbeihilfe sind für die Beurteilung des angemessenen Studienerfolges sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch auf die besondere Situation fremdsprachiger Studienanfänger Bedacht zu nehmen ist. Näheres hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu bestimmen.

(8) Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12125353

alte Dokumentnummer

N7199433486J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)