Ehrenamtlichkeit, Reisekosten
§ 7.
(1) Die Tätigkeit im Ausbildungsrat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Ausbildungsrates oder deren Stellvertretern sowie Arbeitsgruppenmitgliedern und beigezogenen Experten grundsätzlich von der entsendenden Stelle nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind allfällige Reisekosten von Bediensteten der AGES, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die von ihren Dienststellen als Mitglieder, Ersatzmitglieder, Arbeitsgruppenmitglieder oder beigezogene Experten in den Ausbildungsrat entsandt wurden, nicht von der entsendenden Stelle, sondern vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Wege der Geschäftsstelle zu erstatten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20004374
Dokumentnummer
NOR40070478
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