materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2023
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7.
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 9. Juni 2020 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
(2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 31. Juli 2020 durchzuführen.
(3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen stellen, sind verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen, dass eine Selbstbefüllung nicht möglich ist. Die Auskunftspflichtigen haben in diesem Fall innerhalb von 20 Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.
(4) Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20010763
Dokumentnummer
NOR40217406
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