§ 7 AFGV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

§ 7

§ 7. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klubfunkstelle (§§ 2 Z 5 und 3 AFG) beträgt die Gebühr unabhängig von der Sendeleistung monatlich ....... 90 S.

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