§ 7 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Sonderrufzeichen

§ 7.

(1) Auf Antrag kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Fernmeldebüros ermächtigen, in seinem Namen Sonderrufzeichen zuzuweisen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159255

alte Dokumentnummer

N9199912712Y

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