Kennzeichnung
§ 7.
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen auf jeder Aerosolpackung oder sofern es sich um Aerosolpackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt auf einem Etikett, in deutscher Sprache gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein:
- 1. Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
- 2. das EGZeichen für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung, das Zeichen З (umgekehrtes Epsilon),
- 3. kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
- 4. die in der Anlage Z 2.2 angeführten Angaben,
- 5. das Nettogewicht oder das Nettovolumen des Inhaltes.
(2) Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Z 1.8 der Anlage, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als ‚entzündlich‘ oder ‚hochentzündlich‘ gemäß den Kriterien von Z 1.9 der Anlage, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile“.
(3) Es ist verboten auf den Aerosolpackungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des EG‑Zeichens irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Aerosolpackung angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit des EG‑Zeichens nicht beeinträchtigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017
Gesetzesnummer
20006486
Dokumentnummer
NOR40177994
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