Regelungen für Gebietskörperschaften
§ 7
(1) Für Gebietskörperschaften kommt ein pauschalierter Kostenersatz in der Höhe von 50 vH zur Anwendung, wenn die Daten des Adressregisters ausschließlich im Rahmen der internen Nutzung gemäß § 2 und § 3 oder im Rahmen von nicht kommerziellen Anwendungen verwendet werden, sofern die Daten des Adressregisters sowohl im Bereich der gemäß § 47a Abs. 3 Z 1 VermG kostenersatzfreien behördlichen Tätigkeit als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu etwa gleichen Teilen genutzt werden.
(2) Eine nicht kommerzielle Anwendung gemäß Abs. 1 kann nur in Form von nicht downloadbaren Darstellungen der Daten gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 oder in Form von Einzelabfragen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 erfolgen, wobei für beide Varianten ein Vertrag gemäß § 4 Abs. 2 erforderlich ist.
(3) Die Gemeinden können die Daten des eigenen Gemeindegebietes aus dem Adressregister selbst kostenlos nutzen und verwerten. In eine kommerzielle Verwertung von Adressdaten durch die Gemeinde dürfen die Schlüssel Straßenkennziffer, Adresscode und Adressnummer nicht einbezogen werden.
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