§ 7 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Wahl von Prüfungsgebieten

§ 7.

(1) Die Wahl von Prüfungsgebieten durch den Prüfungskandidaten gemäß dem 8. Abschnitt sowie gemäß der Anlage (Wahlgebiete) ist nur zulässig, wenn der Prüfungskandidat die betreffenden Unterrichtsgegenstände zumindest in der letzten Schulstufe, in der sie vorgesehen sind, besucht hat. Im Pflichtgegenstand „Religion“ und in Freigegenständen ist eine Externistenprüfung über jene Schulstufen nachzuweisen, in denen diese Unterrichtsgegenstände nicht besucht wurden.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Zuteilung von Prüfungsgebieten durch den Schulleiter gemäß der Anlage (Zuteilungsgebiete).

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12124785

alte Dokumentnummer

N7199327340J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)