Herstellungsbetriebe
§ 7.
(1) Ein Herstellungsbetrieb im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Betrieb, in dem aus Stärke Stärkeerzeugnisse hergestellt und aus dem Stärkeerzeugnisse weggebracht werden.
(2) Betriebe, in denen nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen hergestellt oder aus denen nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen weggebracht werden, gelten nicht als Herstellungsbetriebe. Als geringfügig ist eine Menge von nicht mehr als 3000 Kilogramm im Kalendervierteljahr anzusehen.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(4) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dies dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt (§ 6 Abs. 1) spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).
Schlagworte
Inhaber
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004057
Dokumentnummer
NOR12045012
alte Dokumentnummer
N31969131760
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