§ 7 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1969

Herstellungsbetriebe

§ 7.

(1) Ein Herstellungsbetrieb im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Betrieb, in dem aus Stärke Stärkeerzeugnisse hergestellt und aus dem Stärkeerzeugnisse weggebracht werden.

(2) Betriebe, in denen nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen hergestellt oder aus denen nur geringfügige Mengen an Stärkeerzeugnissen weggebracht werden, gelten nicht als Herstellungsbetriebe. Als geringfügig ist eine Menge von nicht mehr als 3000 Kilogramm im Kalendervierteljahr anzusehen.

(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

(4) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen will, hat dies dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt (§ 6 Abs. 1) spätestens zwei Wochen vor der Eröffnung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

Schlagworte

Inhaber

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004057

Dokumentnummer

NOR12045012

alte Dokumentnummer

N31969131760

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