Fortlaufende Aufzeichnungen für
gefährliche Abfälle und Altöle
§ 7.
(1) Die gemäß § 3 vorgeschriebenen Aufzeichnungen sind für gefährliche Abfälle oder Altöle durch eine fortlaufende Sammlung der in den §§ 5 und 6 genannten Begleitscheine zu führen. Jeder Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat das für ihn bestimmte Blatt der Begleitscheine (§ 5 Abs. 6) für seine Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Begleitscheine sind nach Abfallart (§ 6 Abs. 1 Z 2) getrennt zu sammeln. Bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen sind Aufzeichnungen durch Sicherung auf externen Datenträgern zu führen, sodaß ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann.
(2) Wenn der Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen die bei ihm anfallenden gefährlichen Abfälle oder Altöle behandelt, aber nicht verwendet oder verwertet, so hat er seine laufenden Aufzeichnungen mit dem Blatt 3 der Begleitscheine zu führen. Blatt 1 ist als solches oder die Daten des Blattes 1 sind mit elektronischer Datenverarbeitung gemäß § 6 Abs. 8 mindestens innerhalb von drei Wochen an den zuständigen Landeshauptmann (§ 5 Abs. 4) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010663
Dokumentnummer
NOR12135546
alte Dokumentnummer
N8199114241J
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