Wände und Decken in Betriebsräumen
§ 7
(1) Wände und Decken in Betriebsräumen müssen, auch hinsichtlich ihrer Farbgebung, den Erfordernissen entsprechen, die sich aus den betrieblichen, sicherheitstechnischen und hygienischen Verhältnissen ergeben; sie müssen, sofern eine aus betrieblichen Gründen erforderliche besondere Ausgestaltung der Wände und Decken dem nicht entgegensteht, möglichst glatt und leicht zu reinigen sein und dürfen für Staub und Schmutz keine besonderen Ablagerungsflächen aufweisen.
(2) In Betriebsräumen, in denen giftige, ekelerregende, leicht zersetzliche oder infektiöse Arbeitsstoffe erzeugt, verwendet oder gelagert werden, müssen die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 m mit einem dichten und leicht waschbaren Verputz, Anstrich oder Belag versehen sein. Der Übergang von den Wänden zum Fußboden muß als Hohlkehle ausgebildet sein.
(3) Wände und Decken müssen in jenem Bereich, in dem sie einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt sein können, aus nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag so versehen sein, daß eine gefahrbringende Erwärmung verhindert ist.
(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.
(5) Lichtdurchlässige Wände müssen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so beschaffen oder gesichert sein, daß Arbeitnehmer durch Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. Größere lichtdurchlässige Wände müssen als solche deutlich erkennbar sein.
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