§ 7 5. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2021

Beherbergungsbetriebe

§ 7.

(1) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.

(2) Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

  1. 1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  2. 2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. 3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  4. 4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  5. 5. durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  6. 6. durch Patienten in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  7. 7. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

(4) Für das Betreten von

  1. 1. gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 6 sinngemäß;
  2. 2. Sportstätten in Beherbergungsbetrieben gilt § 8 sinngemäß;
  3. 3. Freizeiteinrichtungen in Beherbergungsbetrieben gilt § 9 sinngemäß.

(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Schlagworte

Campingwagenstellplatz

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021

Gesetzesnummer

20011690

Dokumentnummer

NOR40238830

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