Kundenbereiche
§ 7.
(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
- 1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
- 2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
- 3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
- 4. Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
- ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 und Z 4 im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Abs. 5 Z 7 gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei eine Maske zu tragen ist.
(2) Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck der Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
(3) Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
(4) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
- 1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
- 2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
- 3. Tanzschulen,
- 4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
- 5. Schaubergwerke,
- 6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
- 7. Indoorspielplätze,
- 8. Paintballanlagen,
- 9. Museumsbahnen,
- 10. Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(5) Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere
- 1. Theater,
- 2. Konzertsäle und -arenen,
- 3. Kinos,
- 4. Varietees,
- 5. Kabaretts,
- 6. Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
- 7. Bibliotheken, Büchereien und Archive.
(6) Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 gelten nicht für
- 1. öffentliche Apotheken,
- 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
- 3. Drogerien und Drogeriemärkte,
- 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
- 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
- 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
- 7. Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
- 8. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
- 9. Verkauf von Tierfutter,
- 10. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
- 11. Notfall-Dienstleistungen,
- 12. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
- 13. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
- 14. Banken,
- 15. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 7 Abs. 6 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 7 Abs. 6 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 7 Abs. 6 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
- 16. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
- 17. den öffentlichen Verkehr,
- 18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
- 19. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
- 20. Abfallentsorgungsbetriebe,
- 21. KFZ- und Fahrradwerkstätten.
(7) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
- 1. Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 6 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
- 2. Kunden haben eine Maske zu tragen.
- 3. Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
- 4. Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 14 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4.
(7a) Der Betreiber von Betriebsstätten des Handels, die dem Verkauf von Waren dienen, darf das Betreten des Kundenbereichs dieser Betriebsstätten für Kunden nur bis 19.00 Uhr zulassen. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
- 1. Stromtankstellen,
- 2. Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, und
- 3. das Betreten von Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.
(8) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung vom Kunden das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
(9) Abs. 7 Z 2 und 3 gilt sinngemäß für
- 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr und
- 2. geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(10) Für Märkte im Freien gilt Abs. 7 Z 1 bis 3 sinngemäß.
Schlagworte
Konzertarena, Freizeitpark, Gesundheitsleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Gangbereich, Aufzugsbereich, Stiegenbereich, Ausbildungszweck
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Gesetzesnummer
20011696
Dokumentnummer
NOR40239537
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