vgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958
§ 7.
(1) Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind.
(2) Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist grundsätzlich vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert auszugehen. Im Siedlungsplan sind Kaufpreise und Zahlungsbedingungen derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.
vgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10000287
Dokumentnummer
NOR40268438
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