§ 7 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1957

§ 7.

(1) Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind.

(2) Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist grundsätzlich vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert auszugehen. Im Siedlungsplan sind Kaufpreise und Zahlungsbedingungen derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.

vgl. Art. IV Abs. 2 des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1958

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000287

Dokumentnummer

NOR40268438

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