Zusammenkünfte
§ 7.
(1) Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
- 1. Begräbnisse;
- 2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
- 3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
- 4. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
- 5. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
- 6. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974;
- 7. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
- 8. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
Schlagworte
Konzertarena
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20011886
Dokumentnummer
NOR40243817
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