§ 7 1. WaffV

Alte FassungIn Kraft seit 21.6.1997

Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung

§ 7

§ 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen.

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