§ 7 1. Teilgewerbe-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.1.1998

Entkalken von Heißwasserbereitern

§ 7.

Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 6 stammt aus dem Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

  1. 1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation oder Elektroinstallateur oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
  1. 2. a)den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung oder der Elektrotechnik liegt und
  2. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
  3. 3. a)den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
  4. b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Schlagworte

Gasleitungsinstallateur, Sanitärinstallation, Klimatechniker, Gasinstallation

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007931

Dokumentnummer

NOR12089681

alte Dokumentnummer

N5199810191O

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