§ 7. Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer
Die Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer hat unter Verwendung besonderer Inskriptionsscheine (Formular 4 a) zu erfolgen. Die Hörer haben die Nummer und Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie den Namen des Vortragenden und die Stundenzahl in das Formular einzutragen. Im übrigen ist § 6 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10009292
Dokumentnummer
NOR40007177
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