§ 7 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1967

§ 7. Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer

Die Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer hat unter Verwendung besonderer Inskriptionsscheine (Formular 4 a) zu erfolgen. Die Hörer haben die Nummer und Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie den Namen des Vortragenden und die Stundenzahl in das Formular einzutragen. Im übrigen ist § 6 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009292

Dokumentnummer

NOR40007177

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