§ 7.
Soweit im Burgenlande die bisherigen Gesetze und sonstigen Vorschriften aufrecht bleiben, gilt ihr ungarischer Wortlaut als authentischer Text, solange nicht eine deutsche Übersetzung dieses Textes von der Bundesregierung als authentisch erklärt wird.
Schlagworte
Verordnung, Staatssprache
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2025
Gesetzesnummer
10000054
Dokumentnummer
NOR12001442
alte Dokumentnummer
N1192121829S
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