§ 7.
(1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der der jeweils geltenden Fassung dar.
(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die
- a) Warenbezeichnung sowie Nummer und Unternummer des Zolltarifs, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben und die Kontingentnummer,
- b) bewilligte Menge in Kilogramm und das
- c) Ursprungsland
- zu enthalten.
(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
10004757
Dokumentnummer
NOR12051917
alte Dokumentnummer
N3199223965J
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