§ 7 19. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

§ 7.

(1) Über die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 6 zugeteilten Kontingentmengen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Kontingentscheine auszustellen; diese stellen Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der der jeweils geltenden Fassung dar.

(2) Der Kontingentschein hat jedenfalls die

  1. a) Warenbezeichnung sowie Nummer und Unternummer des Zolltarifs, die dem Kontingentwortlaut zu entsprechen haben und die Kontingentnummer,
  2. b) bewilligte Menge in Kilogramm und das
  3. c) Ursprungsland
  1. zu enthalten.

(3) Kontingentscheine können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie sind zu befristen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051917

alte Dokumentnummer

N3199223965J

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