Sonstige zulässige Datenverwendungen
§ 79h.
Unbeschadet des § 79e darf die IT-Stelle Daten über die IKT-Nutzung eines Beamten verwenden, soweit dies auf sein Ersuchen zum Zweck der Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit der IKT-Nutzung dieses Beamten erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40109062
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