Endlager
§ 79h.
(1) Bei der Standortsuche, der Auslegung und der Errichtung eines Endlagers ist § 79b sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
(2) Beim Betrieb eines Endlagers sind die Bestimmungen der §§ 79c bis 79f sinngemäß anzuwenden. Erforderlichenfalls sind nach dem Stand der Technik weitere und speziellere Maßnahmen vorzusehen.
(3) Als Referenz für den Stand der Technik nach Abs. 1 und 2 sind die IAEA Safety Standards
SSR-5: Disposal of Radioactive Waste, Vienna 2011, sowie SSG-29: Near Surface Disposal Facilities for Radioactive Waste, Vienna 2014, heranzuziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40168876
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