Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage
§ 79g.
(1) Das gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG zu erbringende Stilllegungskonzept hat für eine Behandlungsanlage zumindest zu enthalten:
- 1. Beschreibung der Einrichtungen, soweit sie für die Stilllegung relevant sind;
- 2. Abschätzung der zu erwartenden radioaktiven Kontaminationen und gegebenenfalls anderer Gefahrenstoffe; und
- 3. Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle.
(2) Das Stilllegungskonzept ist bei Bedarf zu aktualisieren.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40168875
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