§ 79g AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Stilllegungskonzept für eine Behandlungsanlage

§ 79g.

(1) Das gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StrSchG zu erbringende Stilllegungskonzept hat für eine Behandlungsanlage zumindest zu enthalten:

  1. 1. Beschreibung der Einrichtungen, soweit sie für die Stilllegung relevant sind;
  2. 2. Abschätzung der zu erwartenden radioaktiven Kontaminationen und gegebenenfalls anderer Gefahrenstoffe; und
  3. 3. Beschreibung und Klassifikation der zu erwartenden radioaktiven Abfälle.

(2) Das Stilllegungskonzept ist bei Bedarf zu aktualisieren.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168875

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