§ 79e ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

Hubschrauberpiloten

§ 79e

(1) § 79e.Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen ordnungsgemäßen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Anhang IV-5 unter der Aufsicht eines Instrumentenfluglehrers für Hubschrauberpiloten einwandfrei ausgeführt hat.

(2) Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 79a hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 79c und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 79d nachzuweisen.

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