§ 79c GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 79c.

Die nach § 77, § 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

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