Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
§ 79c.
- 1. die Geschäftsordnung,
- 2. die Funktionsgebührenrichtlinie,
- 3. die Dienstordnung,
- 4. die Umlagenordnung,
- 4a. die Haushaltsordnung,
- 5. die Berufsordnung,
- 6. die Disziplinarordnung,
- 7. die Fortbildungsrichtlinien,
- 8. die Weiterbildungsordnung,
- 9. die Leitlinien zur Qualitätssicherung und
- 10. den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss
- nach Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Akte gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage aufzuheben, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss gemäß Abs. 1 Z 10 innerhalb von vier Monaten nach Vorlage zu genehmigen, bzw. die Genehmigung zu versagen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widersprechen.
(4) Der Präsident der Apothekerkammer kann einen in Aussicht genommenen Beschluss eines Rechtsaktes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 vor der Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann den in Aussicht genommenen Beschluss zur Verbesserung zurückstellen, insbesondere wenn dieser gesetzlichen Vorschriften widerspricht.
(5) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mit der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auch im Internet (auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Eine Aufhebung gemäß Abs. 2 ist ebenfalls im Volltext im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen sowie gleichzeitig im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(6) Die Umlagenordnung gemäß Abs. 1 Z 4 wird mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für welches die Umlagenordnung erlassen bzw. die Umlage festgesetzt wurde, wirksam, soweit sie bis spätestens 30. Juni des betroffenen Kalenderjahres kundgemacht wurde.
(7) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40192344
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