Betriebsorganisation einer Behandlungsanlage
§ 79c.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsorganisation festzulegen. Insbesondere hat er
- 1. den Strahlenschutzbeauftragten und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen,
- 2. den Beauftragten für das integrierte Managementsystem,
- 3. alle sonstigen weisungsbefugten Personen
- namhaft zu machen und deren Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu bestimmen. Änderungen sind der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat in den gemäß § 29 StrSchG durchzuführenden Unterweisungen für Arbeitskräfte, die mit radioaktiven Abfällen umgehen, die in Anlage 16 genannten Inhalte besonders zu berücksichtigen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Schlagworte
Aufgabenbereich
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40168871
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)