Errichtung einer Behandlungsanlage
§ 79b.
(1) Die Standortsuche für die Errichtung einer Behandlungsanlage hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies betrifft insbesondere die Standortauswahl und -bewertung einschließlich der zugrundeliegenden Kriterien, weiters die Bewertung von externen standortbezogenen Gefährdungen, insbesondere meteorologische, hydrologische, geologische, geophysikalische oder anthropogene Einflüsse, sowie die Abschätzung der Auswirkung der geplanten Anlage auf Umwelt und Bevölkerung. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5: Predisposal Management of Low and Intermediate Level Radioactive Waste, Vienna 2003, heranzuziehen.
(2) Die Behandlungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik auszulegen. Dies betrifft insbesondere die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Auslegung. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5, heranzuziehen.
(3) Die Errichtung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Als Referenz für den Stand der Technik ist der IAEA Safety Standard, WS-G-2.5, sowie für Zwischenlager der IAEA Safety Standard, WS-G-6.1: Storage of Radioactive Waste, Vienna 2006, heranzuziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Schlagworte
Standortbewertung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40168870
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