§ 79a
(1) § 79a.Dem Bundesrechenamt obliegt nach Maßgabe seiner maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.
(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Verarbeiter an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 3 Z 3 DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.
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