Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
Verpflichtende Stromkennzeichnung
§ 79a.
(1) Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, die gesamte an ihre Kunden zum Zwecke des Endverbrauchs gelieferten Strommengen mit Nachweisen zu belegen, wobei Lieferungen von elektrischer Energie an Kunden, die keine Haushaltskunden sind, ab 1. Jänner 2015 vollständig mit Nachweisen zu belegen sind.
(2) In Abweichung von Abs. 1, § 78 und § 79 gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, Nachweise durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der automationsunterstützten Registerdatenbank zu übertragen sind. Dabei sind im Verhältnis zur Herkunft des Stroms 25% der Nachweise zu löschen. Die Pumpspeicherkraftwerke haben bei der Erzeugung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten mit den übertragenen Nachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40155007
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