4. UNTERABSCHNITT
Grundsätze der langfristigen Finanzierung der Pensionsversicherung
§ 79a.
Die Finanzierung der Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten und Bundesbeiträge sicherzustellen. Übersteigt die Summe der gebührenden Beiträge des Bundes gemäß § 80 Abs. 1 ein Drittel der Gesamtaufwendungen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, sind Mehraufwendungen der Pensionsversicherung gleichmäßig auf Bundesbeiträge und Beiträge für Pflichtversicherte aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093538
alte Dokumentnummer
N6195545528L
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