6. Abschnitt
Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle Allgemeine Bestimmungen
§ 79a.
(1) Die Entsorgung radioaktiver Abfälle in Österreich im Sinne des § 75 Abs. 2 darf ausschließlich in vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 36c Abs. 1 StrSchG beauftragten Entsorgungsanlagen erfolgen.
(2) Bei diesen Entsorgungsanlagen wird unterschieden zwischen
- 1. Behandlungsanlagen, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Übernahme, Sammlung, Sortierung, Aufarbeitung, Konditionierung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen ist, und
- 2. Endlagern, das sind Anlagen, deren Hauptzweck die Endlagerung von radioaktiven Abfällen ist.
(3) Einrichtungen beim Abfallverursacher, die der Sammlung, Kategorisierung oder temporären Lagerung der im eigenen Betrieb anfallenden radioaktiven Abfälle dienen, gelten nicht als Entsorgungsanlagen.
(4) Der Bewilligungsinhaber einer Entsorgungsanlage hat Informationen über die in der Anlage durchgeführten Entsorgungstätigkeiten in geeigneter Form der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Die für Entsorgungsanlagen zuständige Behörde hat Informationen über ihre Tätigkeit für die Öffentlichkeit bereitzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004773
Dokumentnummer
NOR40168869
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