g. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter
§ 79
(1) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein berechtigt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startart (Hangstart oder Windenschleppstart) zu erteilen, für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.
(2) Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
(3) Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
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