§ 79 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 79. Sicht-Nachtflugberechtigung für

Hubschrauberpiloten.

(1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.

(3) Die Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Zwischenlandung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.

(4) Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer ausgeführt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)