§ 79 TÄKamG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Erkenntnis

§ 79.

(1) Mit dem Erkenntnis ist die bzw. der Beschuldigte freizusprechen oder des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

(2) Wird die bzw. der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen,

  1. 1. welche Rechtspflichten sie bzw. er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens sie bzw. er durch ihr bzw. sein Verhalten begangen hat und
  2. 2. welche Disziplinarstrafe verhängt wird.

(3) Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt, der Tierärztekammer und dem Bundesministerium für Gesundheit zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141896

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