Mündliche Prüfung
§ 79.
§ 76 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
- 1. die Prüfungsgebiete gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c und f nicht gewählt werden können und
- 2. zwei weitere mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten der „Zusatzausbildung Hortpädagogik“ abzulegen sind:
- a) „Didaktik der Horterziehung“ und
- b) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- aa) „Deutsch (Lernhilfe)“ oder
- bb) „Lebende Fremdsprache (Lernhilfe)“ oder
- cc) „Mathematik (Lernhilfe)“.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171722
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