Pakete.
§ 79.
Zur Beförderung als Pakete sind, soweit nicht die Anlage 1 anderes bestimmt, Postsendungen zugelassen, deren Gewicht fünfundzwanzig Kilogramm nicht überschreitet. Pakete dürfen an den Empfänger des Paketes gerichtete schriftliche Mitteilungen enthalten. Bei Paketen ist die Aufgabe vom Postamt und die Übernahme vom Empfänger zu bestätigen, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145956
alte Dokumentnummer
N9195722636L
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