§ 79.
(1) Die Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Während dieses Zeitraumes hat das Patentamt das nach den bisher geltenden Bestimmungen geführte Patentanwaltsregister weiterzuführen.
(2) Die in das beim Patentamt geführte Patentanwaltsregister eingetragenen Personen sind in die neu anzulegende Liste der Patentanwälte einzutragen, ohne daß es hiezu eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 bedarf und ohne daß ihre Vertretungsbefugnis eine Unterbrechung erfährt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027700
alte Dokumentnummer
N2196714715T
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