§ 79 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 79.

(1) Die Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Während dieses Zeitraumes hat das Patentamt das nach den bisher geltenden Bestimmungen geführte Patentanwaltsregister weiterzuführen.

(2) Die in das beim Patentamt geführte Patentanwaltsregister eingetragenen Personen sind in die neu anzulegende Liste der Patentanwälte einzutragen, ohne daß es hiezu eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 bedarf und ohne daß ihre Vertretungsbefugnis eine Unterbrechung erfährt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027700

alte Dokumentnummer

N2196714715T

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