§ 79 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

2. Abschnitt

Gewerberechtliche Bestimmungen Gewerberechtliche Berechtigung

§ 79.

(1) Personen, die einen Qualifikationsnachweis

  1. 1. im physiotherapeutischen Dienst oder
  2. 2. als Heilmasseur

    erworben haben, erbringen nach Ablegung der Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994).

(2) Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt für Personen gemäß Abs. 1 bei Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als diplomierter Physiotherapeut oder als Heilmasseur die Unternehmerprüfung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)