§ 79 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Aufgaben des Ständigen Hygieneausschusses

§ 79

(1) Der Hygieneausschuss hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden unmittelbar zu beraten, über deren Antrag Gutachten abzugeben und Stellungnahmen zu Hygieneleitlinien zu erstatten.

(2) Die Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)