§ 79 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 79

(1) § 79.Rechte und Pflichten, die auf Grund der §§ 8, 24, 25 und 31 des Lebensmittelgesetzes 1951 begründet worden sind, bleiben aufrecht; sie unterliegen künftighin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die im Sinne des § 24 Lebensmittelgesetz 1951 eingerichteten staatlichen Untersuchungsanstalten gelten als Untersuchungsanstalten im Sinne des § 42 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 51 dieses Bundesgesetzes.

(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das Lebensmittelgesetz 1951 oder einzelne Bestimmungen desselben verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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