§ 79 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

VIII. ABSCHNITT

Internationaler Kraftfahrverkehr

§ 79.

Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12157608

alte Dokumentnummer

N9199715925A

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