§ 79 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

IX. ABSCHNITT

Gerichtsgebühren

Gebühren im Verfahren nach § 30

§ 79

§ 79. Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß; der Streitwert ist mit 100 000 S anzunehmen.

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