IX. ABSCHNITT
Gerichtsgebühren
Gebühren im Verfahren nach § 30
§ 79
§ 79. Für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30) gelten die Tarifposten 1 und 2 des Gerichtsgebührengesetzes sinngemäß; der Streitwert ist mit 100 000 S anzunehmen.
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