§ 79 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Bekanntmachung der Aufhebung des Konkurses

§ 79.

(1) Ist der Beschluß, mit dem der Konkurs eröffnet worden ist, auf Grund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist die Aufhebung des Konkurses in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen, wie die Eröffnung des Konkurses.

(2) Der Beschluß über die Aufhebung des Konkurses ist den Behörden und Stellen zu übermitteln, die gemäß §§ 75 und 78 von der Konkurseröffnung benachrichtigt worden sind.

(3) Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die gemäß § 77 vollzogenen Anmerkungen der Konkurseröffnung und die Eintragung in die Insolvenzdatei gelöscht und alle die freie Verfügung des Gemeinschuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.

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