III. SCHLUSSTEIL Änderung der rechtlichen Stellung des Beschuldigten
§ 79.
(1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen (§ 1 Abs. 2 Z 1, Z 2, Abs. 3 oder Abs. 4) bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist dieses unter Bedachtnahme auf die neue rechtliche Stellung durchzuführen.
(2) Ändert sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten (§ 1 Abs. 2 Z 1, Z 2, Abs. 3 oder Abs. 4) während eines Disziplinarverfahrens, so ist dieses entsprechend der neuen rechtlichen Stellung fortzusetzen, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist gegen einen Soldaten, der den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leistet, im Zeitpunkt 1. seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst oder
2. seines Übertrittes in eine andere Art des Präsenzdienstes ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung, im Falle der Z 1 unter Anwendung des § 47, fortzusetzen. Ist gegen einen Soldaten, der eine andere Art des Präsenzdienstes leistet, im Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Präsenzstand ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist dieses ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzusetzen. Das gleiche gilt für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses und gleichzeitigem Übertritt in den Miliz- oder Reservestand; an die Stelle der Disziplinarstrafe der Entlassung tritt die Disziplinarstrafe der Degradierung nach § 51.(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 14, ab 1.7.1988)
(4) Ist gegen einen Soldaten, dem auf Grund
eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Abfertigung gebührt, im Zeitpunkt der Beendigung seines Dienstverhältnisses ein Disziplinarverfahren anhängig, so tritt an die Stelle der Disziplinarstrafe der Entlassung die Disziplinarstrafe der Degradierung nach § 51. Diese Degradierung bewirkt den Entfall der Abfertigung. § 50 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Endet das Dienstverhältnis eines Soldaten, dem eine Abfertigung gebührt, oder der Präsenzdienst eines Zeitsoldaten, dem eine Überbrückungshilfe gebührt, während eines Disziplinarverfahrens und wird die Disziplinarstrafe der Degradierung verhängt, so hat der Bestrafte einen bereits ausgezahlten Abfertigungs- oder Überbrückungshilfebetrag zurückzuzahlen.
(6) Wurde über einen Soldaten, dem eine Überbrückungshilfe oder eine Abfertigung gebührt, die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Degradierung verhängt und endet der Präsenzdienst oder das Dienstverhältnis dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses, so bleiben im übrigen die Wirkungen dieser Strafen nach den §§ 50 und 51 unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061210
alte Dokumentnummer
N4198511119A
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